AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN Cargo24Autoglas GmbH Stand: Oktober 2023 

 § 1 ALLGEMEINES 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Cargo24Autoglas GmbH (nachfolgend „CARGO24“ genannt), auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur verbindlich, soweit sie von CARGO24 ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Ergänzend gelten die mit der jeweiligen Preisliste bekannt gemachten Sonderbedingungen der einzelnen Produkte. 
2. Angebote von CARGO24 sind stets freibleibend. Erteilte Aufträge werden für CARGO24 erst durch eine schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Gleiches gilt für Abänderungen oder Nebenabreden sowie Leistungsdaten. Für die Geschäftsabwicklung ist der Inhalt der Bestätigung maßgeblich. Spätestens mit der Annahme der Ware erkennt der Kunde diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen an. 

§ 2 PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 

1. Es gelten die im Angebot genannten Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. 2. Erfolgt die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Kunden fallen, 4 Monate nach Vertragsschluss oder später, so kann bei einer Änderung der Kostenfaktoren der Preis entsprechend angepasst werden. Bei Kauf zu Listenpreisen gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. 
3. Zahlungen sind vorab, spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. CARGO24 ist berechtigt, eingehende Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen, dann auf Kosten und Zinsen der Hauptleistung und erst zuletzt auf die Hauptleistung selbst anzurechnen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln durch CARGO24 erfolgt nicht. 
4. Kommt der Kunde in Verzug oder werden nach Geschäftsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist CARGO24 berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. CARGO24 ist außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
5. Bei Überschreiten des Nettozahlungstermins und damit dem Eintritt des Verzuges werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem am Tage des Verzugseintritts gültigen Basiszinssatz (§§ 288 Abs. 2, 247 BGB) berechnet. Für weitergehende Mahnungen werden dann Kosten in Höhe von € 3,- je Mahnung erhoben. 
6. Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist, soweit diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Die Abtretung von Forderungen bedarf der schriftlichen Zustimmung durch CARGO24. 
7. Bei Erteilung eines Lastschriftmandates (SEPA-Firmenlastschriftmandat oder SEPA Basislastschriftmandat) an CARGO24 ist der Kunde verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA-Mandat bezeichneten Konto zu sorgen und sicherzustellen, dass die fälligen Beträge durch CARGO24 eingezogen werden können. 

§ 3 LIEFERUNG, VERSAND, VERPACKUNG 

1. CARGO24 ist zu Teilleistungen berechtigt. Liefertermine sind stets unverbindlich. 
2. Eintretende Lieferverzögerungen durch Streiks, unvorhersehbare Betriebsstörungen bei CARGO24 bzw. den Vorlieferanten, höhere Gewalt sowie andere von CARGO24 nicht zu vertretende Ereignisse befreien CARGO24 für die Dauer der Auswirkungen zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferpflicht. Im Falle nachträglicher Unmöglichkeit tritt vollständige Befreiung ein. Bei Behinderungen von mehr als 3 Monaten sind die Vertragsparteien nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. 
3. Unbeschadet anderweitiger Rechte CARGO24 sich vom Vertrag lösen, wenn nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen, insbesondere der Kunde nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung eine fällige Forderung nicht bezahlt, über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder eine Verfahrenseröffnung mangels Masse abgelehnt wird, sowie bei Scheck- oder Wechselprotest und Zahlungseinstellung. 
4. Lieferungen von CARGO24 erfolgen ab Lager oder anderen Lieferanten. Die Lieferungen können 1 bis 3 Tage in Anspruch nehmen. Mit der Übergabe des Gutes an den Transportführer - gleich von wem beauftragt - geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Transporten mit Fahrzeugen von CARGO24 bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Anlieferung mit Fahrzeugen von CARGO24 gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf dem Fahrzeug zur Verfügung steht. Das Abladen ist Angelegenheit des Kunden. Verlangt der Kunde gleichwohl Hilfestellung beim Abladen, Transportieren oder Einsetzen, so bedeutet diese Mitwirkung bei den Arbeiten jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Gefahr oder Haftung durch CARGO24. Es ist Aufgabe und Verpflichtung des Kunden, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen. 
5. Wird die Einlagerung der Ware bei CARGO24 erforderlich, erfolgt dies auf Gefahr und Kosten des Kunden. Gleichzeitig wird die Warenrechnung fällig. 
6. Verpackung und Versand erfolgen gemäß § 448 BGB auf Kosten des Kunden, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Transportschäden sind CARGO24 unverzüglich nach Feststellung, spätestens bis 10:30 Uhr anzuzeigen. Bei Anlieferung mit Transportführern hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten beim Frachtführer bzw. der Versicherung zu erfüllen. Eine Schadensanzeige muss vor Verarbeitung oder Einbau der gelieferten Ware erfolgen. 
7. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Zeit die Lieferung abzurufen. Erfolgt der Abruf nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist CARGO24 berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Sofern der Kunde nicht innerhalb einer von CARGO24 gesetzten angemessenen Frist - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen - die Ware abruft, gilt sie nach Ablauf der Frist als abgerufen und geliefert. Der Kunde ist dann zur unverzüglichen Zahlung verpflichtet. 
8. Bei einer Fehlbestellung und anschließender Rücknahme durch CARGO24 wird pro Artikel eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 10,-- für Seiten- und Heckscheiben von PKW sowie Zubehör, soweit der Nettorechnungswert nicht unter € 10,-- liegt, berechnet. Für PKW Windschutzscheiben wird eine Bearbeitungsgebühr von € 20,-- erhoben. Die Bearbeitungsgebühr bei Busscheiben beträgt € 75,-- für Seiten- und Heckscheiben sowie € 100,-- für Windschutzscheiben. 

§ 4 EIGENTUMSVORBEHALT 

1. CARGO24 behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Zahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei CARGO24. 
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist CARGO24 berechtigt, die Ware zurückzunehmen, sie zu diesem Zwecke zu kennzeichnen und das Grundstück des Warenempfängers zu betreten. 
3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware wird für CARGO24 vorgenommen, ohne dass für CARGO24 hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit fremden, nicht CARGO24 gehörenden Sachen, steht CARGO24 der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Gleiches gilt, wenn der Kunde nach § 947 Abs. 2 BGB das Alleineigentum erlangt. Die neue Sache, die der Kunde unentgeltlich für CARGO24 verwahrt, ist Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung. 
4. Wird die Vorbehaltsware veräußert oder verbaut, d. h. zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so tritt der Kunde die dadurch entstandenen Kaufpreis- oder Werklohnforderungen bereits jetzt an CARGO24 ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, ob sie alleine oder zusammen mit fremden Sachen oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer abgegeben wird. Nebenforderungen, die mit der Vorbehaltsware im Zusammenhang stehen – insbesondere Versicherungsforderungen – werden in gleichem Umfang mit abgetreten. CARGO24 nimmt die Abtretung an. 
5. Die Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weitergegeben werden. Anderweitige Verfügungen – insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen – sind nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung hat unter Eigentumsvorbehalt zu erfolgen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter verpflichtet sich der Kunde, Widerspruch gegen diese Maßnahme einzulegen und CARGO24 unverzüglich schriftlich zu informieren. 
6. Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug oder sonst wie in Vermögensverfall gerät. 7. Übersteigt der Wert der für CARGO24 bestehenden Sicherheit die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so gibt CARGO24 auf Verlangen des Kunden nach eigener Wahl die überschüssigen Sicherheiten frei. 

§ 5 SACHMÄNGEL UND SCHADENSERSATZANSPRÜCHE 

1 . Dem Kunden obliegt hinsichtlich der gelieferten Ware die handelsübliche Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB) mit der Maßgabe, dass offensichtliche und/oder erkennbare Fehler spätestens am dem Ablieferungstag der Ware folgenden Arbeitstag, und zwar vor Be-, Verarbeitung oder Verbindung schriftlich und spezifiziert bis 10:30 Uhr anzuzeigen sind. Abweichungen, insbesondere bei Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten oder Farbtönen, die sich im Rahmen branchenüblicher Toleranzen bewegen, sowie unerhebliche Minderungen des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware, berechtigen nicht zur Rüge. Gleiches gilt für Mängel jedweder Art bei gebrauchter oder als deklassiert vereinbarter Ware. 
2. Der Kunde hat CARGO24 die beanstandete Ware unverzüglich zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. 
3. Sachmängelansprüche und Schadensersatzansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang gemäß § 4 Nr. 4 dieser Bedingungen. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz aufgrund eines Rückgriffsanspruches im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes (§ 479 Abs. 1 BGB) zwingend längere Fristen vorschreibt. Die berechtigt beanstandeten Waren, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, sofern dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang vorlag. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann er nicht verlangen. 
4. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz eine zwingende Haftung vorsieht, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

 § 6 WEITERE BESTIMMUNGEN 

1. Proben und Muster sind unverbindliche Anschauungsstücke. 
2. Technische Angaben, Originalteilnummern, Eurocodes und Maßangaben in Preis- und Sortimentslisten tragen rein informativen Charakter. Sie sind unverbindlich und für ihre Richtigkeit wird von CARGO24 keine Haftung übernommen. 
3. Für Maß- und Dickentoleranzen gelten die Vorschriften der Hersteller je nach gewünschtem Fabrikat. Veröffentlichte Funktionsdaten entsprechen den jeweils gültigen Normen und den darin festgelegten Messbedingungen. Beim Einbau der Gläser sind Abweichungen von den angegebenen Werten möglich; diese können nicht Gegenstand einer Anspruchstellung sein. 
4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Klagen ist der Sitz von CARGO24. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss insbesondere des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980. 
5. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die rechtlich zulässig ist und der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.